Yacht (Jacht)-
Finanzierung
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1. Honorar
Honorare für
Sachverständigentätigkeit:
Sachverständigentätigkeit im
Privatauftrag:
Arbeitszeit pro Stunde
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€
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150,00
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Reisezeit je Stunde
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€
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125,00
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Tagespauschale
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€
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910,00
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Fahrtkosten je gefahrenem Kilometer
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€
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0,75
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Die Honorarsätze gelten auch dann
als vereinbart, wenn aus der Beauftragung heraus eine Zeugenaussage vor Gericht
erforderlich wird.
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
für die Erstattung von Gutachten
1. Geltungsbereich dieser
Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen
werden ausschließlich Inhalt eines Auftrages zur Erstellung eines Gutachtens des
nachfolgend "Sachverständiger" genannt, geschlossenen Vertrages, ohne dass ein
Widerspruch gegen entgegenstehende Geschäftsbedingungen erklärt werden muss.
Andere Geschäftsbedingungen, Änderungen dieser Geschäftsbedingungen oder
Nebenabreden werden nur Vertragsinhalt, wenn dies vom Sachverständigen
ausdrücklich schriftlich erklärt wurde. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch
dann, wenn der Sachverständige in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen
Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung an
diesen vorbehaltlos erbringt.
2. Zustandekommen des Vertrages
Der Vertrag zwischen Auftraggeber und dem
Sachverständigen kommt durch die schriftliche Bestätigung des Sachverständigen
zustande. Mündliche Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen von Seiten des
Sachverständigen zu ihrer Wirksamkeit nicht der schriftlichen Bestätigung durch
den Sachverständigen. Der Gegenstand des jeweiligen Auftrags ergibt sich aus der
schriftlichen Bestätigung des Sachverständigen.
3. Pflichten des Sachverständigen
3.1. Der Sachverständige
erbringt die von ihm geschuldete Leistung entsprechend den für einen öffentlich
bestellten und vereidigten Sachverständigen gültigen Grundsätzen unparteiisch
und nach bestem Wissen und Gewissen. Der Sachverständige kann einen bestimmten
Erfolg, insbesondere ein vom AG gewünschtes Ergebnis, nur im Rahmen objektiver
und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten. Der Sachverständige
unterliegt bei der Durchführung des Auftrags keinen Weisungen des Auftraggebers.
3.2. Der
Sachverständige erbringt seine gutachterliche Tätigkeit persönlich. Sofern es
sachdienlich ist, kann der Sachverständige im Rahmen seiner
eigenverantwortlichen Tätigkeit bei der Vorbereitung des Gutachtens
sachverständige Mitarbeiter zur Unterstützung auf eigene Kosten hinzuziehen.
Über die Hinzuziehung solcher Mitarbeiter entscheidet der Sachverständige
alleine und eigenverantwortlich.
3.3. Die
Beauftragung von weiteren Sachverständigen anderer Disziplinen, die für die
Durchführung des Auftrags erforderlich sein sollte, erfolgt durch den
Auftraggeber und auf dessen Kosten.
3.4. Der
Sachverständige ist berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers die zur Bearbeitung
des Auftrages notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem
pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen
einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen
sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es
hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Besonders
kostenintensive oder unvorhergesehene Untersuchungen stimmt der Sachverständige
mit dem Auftraggeber vor der Durchführung ab.
3.5. Der
Auftraggeber ermächtigt den Sachverständigen zur Einholung von Auskünften bei
Beteiligten, Behörden oder Dritten und erteilt ihm hierfür eine gesonderte
Vollmacht soweit erforderlich.
3.6. Der
Sachverständige erstattet das Gutachten innerhalb der mit dem Auftraggeber
vereinbarten Frist in einfacher Ausfertigung und zusätzlich auf einen
Datenträger (CD, DVD). Weitere Exemplare werden gesondert berechnet.
Die Frist zur Ablieferung beginnt mit der
Übergabe sämtlicher für die Erstellung des Gutachtens benötigter Unterlagen und
der Erteilung etwaig erforderlicher Auskünfte (vgl. Ziffer 4). Ist eine
Vorschussleistung vereinbart oder vom Sachverständigen angefordert (vgl. Ziffer
5.3.) beginnt die Frist erst mit Eingang des Vorschusses beim Sachverständigen
zu laufen.
3.7. Der
Sachverständige wird den Auftraggeber rechtzeitig über eine etwaig eintretende
Überschreitung der vereinbarten Frist in Kenntnis setzen. Der Auftraggeber kann
erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Als angemessen gilt eine
Nachfrist von 2 Monat als vereinbart.
3.8. Hat
der Sachverständige die Überschreitung der Frist nicht zu vertreten, etwa im
Falle höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, sind Rücktritt vom
Vertrag oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung wegen Überschreitung der
vereinbarten Frist ausgeschlossen. Wird dem Sachverständigen die Erbringung der
vertraglich geschuldeten Leistung in diesen Fällen unmöglich, so wird er von
seinen Vertragspflichten frei. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers werden
für diesen Fall ausgeschlossen.
4. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt dem Sachverständigen
rechtzeitig und unentgeltlich die ihm zur Verfügung stehenden und für die
Ausführung des Vertrages notwendigen Dokumente und Unterlagen zur Verfügung und
erteilt die notwendigen Auskünfte. Der Auftraggeber setzt den Sachverständigen
ferner von allen Vorgängen und Umständen (z.B. Schriftverkehr), die erkennbar
für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und
ohne besondere Aufforderung in Kenntnis.
5. Vergütung
5.1. Der
Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung zuzüglich
Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich anfallender oder vereinbarter Höhe sowie
zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
5.2. Das
vereinbarte Honorar wird mit Zugang des Gutachtens beim Auftraggeber fällig. Der
Sachverständige ist berechtigt, die fällige Vergütung mit der Versendung des
Gutachtens per Nachnahme zu erheben.
5.3. Der
Sachverständige ist berechtigt, auf das vereinbarte Honorar Vorschussleistungen
sowie mit Fortschreiten seiner Tätigkeit angemessene Abschlagszahlungen vom
Auftraggeber zu verlangen.
5.4. Im
Fall des Zahlungsverzugs ist der Sachverständige berechtigt, ohne besonderen
Nachweis Zinsen in Höhe von 3% über dem gesetzlichen Verzugszinssatz (§288 BGB)
zu erheben.
5.5. Die
Aufrechnung gegen Ansprüche des Sachverständigen ist nur zulässig, wenn die
Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
ist.
5.6. Der
Auftraggeber kann Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen, soweit diese auf
Ansprüchen aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis beruhen.
6. Verschwiegenheit
6.1. Der
Sachverständige wird über sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag und der
Erstellung des Gutachtens bekannt gewordene Tatsachen und Informationen
Stillschweigen bewahren und insbesondere das erstellte Gutachten nicht ohne die
Genehmigung des Auftraggebers an Dritte weitergeben. Die Pflicht zur
Verschwiegenheit erstreckt sich nicht auf Mitarbeiter des Sachverständigen und
sonstige Dritte, derer sich der Sachverständige zur Erfüllung der ihm
obliegenden Vertragspflichten bedient.
6.2. Diese
Pflicht zur Verschwiegenheit gilt dann nicht, wenn der Sachverständige aufgrund
gesetzlicher Vorschriften zur Offenbarung oder Weitergabe der bei der
Gutachtenerstattung erlangten Tatsachen und Informationen verpflichtet ist,
sowie dann, wenn der Auftraggeber den Sachverständigen von der Schweigepflicht
entbindet.
7. Urheberrechtsschutz
7.1. Die
vom Sachverständigen erbrachten Leistungen sind urheberrechtlich geschützt.
7.2. Der
Auftraggeber darf das vom Sachverständigen erstellte Gutachten einschließlich
sämtlicher Berechnungen, Anlagen und sonstiger Einzelheiten nur für die
vereinbarten vertragsgemäßen Zwecke verwenden. Eine darüber hinausgehende
Weitergabe des Gutachtens an Dritte, die Vervielfältigung sowie jede eine andere
Art der Verwendung, Textänderung oder -kürzung ist dem Auftraggeber nur mit
vorheriger Zustimmung des Sachverständigen gestattet.
7.3. Die
Veröffentlichung des Gutachtens ist in jedem Falle nur mit vorheriger Zustimmung
des Sachverständigen zulässig.
8. Kündigung
8.1. Die
ordentliche Kündigung des Vertrages ist ausgeschlossen.
8.2. Auftraggeber
und Sachverständiger können den Vertrag jederzeit außerordentlich aus wichtigem
Grund schriftlich kündigen. Für den Auftraggeber liegt ein wichtiger Grund zur
außerordentlichen Kündigung insbesondere vor, wenn der Sachverständige gegen
seine Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen
Gutachtenerstattung verstößt oder seine öffentliche Bestellung durch die
zuständige Bestellungsbehörde zurückgenommen wird. Für den Sachverständigen
liegt ein wichtiger Grund zu außerordentlichen Kündigung insbesondere dann vor,
wenn der Auftraggeber die notwendige Mitwirkung verweigert, der Auftraggeber
versucht, unzulässig auf den Sachverständigen in einer Weise einzuwirken, die
geeignet ist, das Ergebnis des Gutachtens zu verfälschen und wenn der
Sachverständige nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des
Auftrages notwendige Sachkunde fehlt. Ferner liegt ein solcher wichtiger Grund
vor, wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall gerät oder das Insolvenzverfahren
über sein Vermögen eröffnet wird.
8.3. Wird
der Vertrag vom Auftraggeber außerordentlich aus einem wichtigem Grund
gekündigt, den der Sachverständige zu vertreten hat, so steht dem
Sachverständigen eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung
erbrachte Teilleistung zu. Der Sachverständige hat den Anspruch auf das
vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug der ersparten Aufwendungen.
Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten
Aufwendungen nachweist, beträgt dieser 40% des Honorars für die vom
Sachverständigen noch nicht erbrachten Leistungen.
9. Gewährleistung
9.1. Im
Gewährleistungsfall kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nachbesserung
des mangelhaften Gutachtens verlangen.
9.2. Erfolgt
die Nachbesserung nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder schlägt die
Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber nach Wahl Rückgängigmachung des
Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen.
9.3. Etwaige
Mängel müssen dem Sachverständigen unverzüglich nach Feststellung schriftlich
angezeigt werden, andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
9.4. Bei
Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz
unberührt.
9.5 Hat der Auftraggeber dem Sachverständigen einen Auftrag
erteilt, der nach Augenschein abgeleistet werden soll und damit erheblich
verkürzter Honoraransprüche zur Folge hat, hat der Sachverständige das Recht auf
das damit in voller Höhe vereinbarte Honorar. Sollte der Auftraggeber im
Nachhinein Tatsachen feststellen, die vom Sachverständigen nicht genannt wurden,
hat der Auftraggeber keine Rechte die vereinbarte Honorarzahlung zu kürzen.
10. Haftung
10.1. Der
Sachverständige haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
10.2. Für
leichte Fahrlässigkeit haftet der Sachverständige nur, sofern eine Pflicht
verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von
besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Die Haftung des Sachverständigen
wird für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf die Höhe des vereinbarten Honorars
sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen der Erstellung
eines Gutachtens typischerweise gerechnet werden muss. Dasselbe gilt für eine
etwaige Haftung des Sachverständigen für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen.
10.3. Die
Haftung für Folgeschäden jedweder Art wird hiermit ausgeschlossen.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1. Erfüllungsort ist der Ort der
beruflichen Niederlassung des Sachverständigen.
11.2. Ausschließlicher
Gerichtsstand ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Sachverständigen,
wenn der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Personen des öffentlichen Rechts
ist. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
12. Salvatorische Klausel
Soweit eine oder mehrere Bestimmungen dieser
Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, bleibt die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen
Bestimmung tritt diejenige Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der
unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Hilfsweise gilt die gesetzliche
Regelung.
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